16.02.2012Im Faschingskostüm Auto fahren kann den Versicherungsschutz kosten

Der TÜV Thüringen warnt das närrische Volk, sich kostümiert hinters Steuer zu setzen.

Im Falle eines Unfalls werde möglicherweise die Schuldfrage anders ausgelegt. Im schlimmsten Fall entfalle gar der Versicherungsschutz. „Die Bewegungs- und Reaktionsfähigkeit kann sich durch das Fahren mit Faschingshüten, Clownsschuhen oder Kostümen so erheblich vermindern, dass eine Gefahr für sich und andere entsteht“, so Achmed Leser, Schaden- und Wertgutachter beim TÜV Thüringen. „Wer seine eigene Sicht oder sein Gehör einschränkt, muss mit einem Bußgeld rechnen. So grenzt beispielsweise das Tragen einer Zorromaske das Sichtfeld des Fahrers derart ein, dass eine sichere Orientierung nicht mehr möglich ist“, weiß der Unfallexperte.

Sollten kostümierte Fahrer in einen Unfall verwickelt werden, könne, auch wenn das gegnerische Fahrzeug Unfallverursacher sei, eine Teilschuld anerkannt werden. „Wenn der Auslöser des Unfalls gar auf die eingeschränkte Sicht des Fahrers wegen einer Faschingsmaskerade zurückzuführen ist, liegt die Schuldfrage auf der Hand. Im dümmsten Fall greift dann aufgrund grober Fahrlässigkeit auch kein Kaskoschutz mehr“, gibt Leser zu bedenken. (ah)


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